Selbstständig ohne Meisterbrief

Heute ist es nicht mehr in allen Handwerksberufen nötig, für den Schritt in die Selbstständigkeit den Meisterbrief vorweisen zu müssen.


Es gibt insgesamt nur noch 41 von ehemals 94 so genannte zulassungspflichtige Vollhandwerke.

Wer zu dem Kreis der Vollhandwerker zu rechnen ist (aufgeführt in der Anlage A der Handwerksordnung), muss den Meisternachweis vorlegen können und in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Erst danach kann die Anmeldung beim Gewerbeamt vonstatten gehen.

Anstatt des Meisterbriefs ist es auch möglich, den Abschluss als Diplom-Ingenieur vorzulegen.

Der Meisterzwang besteht unabhängig von der Größe des neu zu eröffnenden Unternehmens und unabhängig davon, ob von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden soll oder nicht.

Allerdings ist es auch möglich, sich ohne Meisterbrief im Handwerk selbstständig zu machen.

Das gilt zum Beispiel für Handwerke im Reisegewerbe oder im so genannten unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb.
Tätigkeiten, die für ein Handwerk nicht wesentlich sind dürfen ebenfalls ohne Meisterbrief ausgeübt werden.


Diese Tätigkeiten werden häufig als Minderhandwerk bezeichnet. Das sind solche, die von einem Berufsanfänger in maximal drei Monaten erlernt werden können oder solche, die für das Berufsbild des Handwerkers unerheblich sind. Die Handwerksordnung zeigt eine ganze Liste dieser Tätigkeiten, die hier in Frage kommen können. Als freie handwerkliche Tätigkeiten werden solche bezeichnet, die außerhalb von zulassungspflichtigen Handwerken stehen. Dann gibt es noch die zulassungsfreien Handwerke, die ebenfalls keines Meisterbriefs zur Selbstständigkeit bedürfen, sowie die handwerksähnlichen Gewerbe.

Möglich ist es auch, mehreren solcher Gewerbe nachzugehen.
Als Beispiel sei an dieser Stelle der Baustoffhandel aufgeführt. Hier ist die Handwerkskammer nicht erheblich.

Nebenbei kann ein Handel für Mittel für den Holz- und Bautenschutz betrieben werden.
Auch weitere Tätigkeiten können aufgenommen werden, sie alle unterliegen nicht der Pflicht zum Vorlegen des Meisterbriefs.

Der Zwang zum Vorlegen des Meisterbriefs stellt eine Einschränkung des Rechts auf selbstständige Arbeit dar, daher muss die Notwendigkeit auch von Seiten der Behörden ausreichend belegt werden können. Das gilt jedoch auch umgekehrt, wenn die Ausnahme in Anspruch genommen werden soll und der Meisterbrief eben nicht vorhanden ist.

Der Betreffende muss in der Lage sein, seine geplanten Tätigkeiten glaubhaft so zu beschreiben, dass klar wird, dass hier keine Meisterausbildung nötig ist.
In beiden Fällen reicht ein einfacher Verweis auf die Handwerksordnung nicht aus.