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Einen Mitarbeiter für das Unternehmen einstellen

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Der freie Mitarbeiter und seine Rechnung
Der freie Mitarbeiter muss dem Selbstständigen eine Rechnung über die von ihm erbrachten Leistungen ausstellen.
Dies ist schon im Rahmen der Vermeidung der Scheinselbstständigkeit nötig, denn wenn Sie einfach Geld regelmäßig an den freien Mitarbeiter überweisen würden, so hätte das den Status einer Gehaltszahlung.
Die Rechnung des Dienstleisters muss allerdings einige Kriterien erfüllen, damit sie rechtsgültig ist.
Dabei gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob es sich bei dem freien Mitarbeiter um einen Kleinunternehmer handelt oder nicht.
Für den Fall der Kleinunternehmerregelung:
- Auf der Rechnung müssen die Angaben zu Name und Anschrift des Leistungserbringers vorhanden sein. - Die Rechnung muss Namen und Anschrift des Auftraggebers enthalten.
- Die Lieferung muss in ihrer Art vermerkt sein.
- Der Zeitpunkt der Lieferung gehört auf die Rechnung.
- Der Rechnungsbetrag ist zu vermerken.
- Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Einkommenssteuergesetzes gehört auf die Rechnung.
- Eine Umsatzsteuernummer ist nicht nötig.
- Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.
Handelt es sich bei dem freien Mitarbeiter aber nicht um einen Kleinunternehmer, so müssen auf der Rechnung darüber hinaus auf der Rechnung weitere Angaben zu finden sein. Dazu gehören:
- Umfang der erbrachten Leistung
- Aufschlüsselung der Nettobeträge nach Steuersätzen
- Ausgewiesene Steuern
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig vergeben)
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Eine korrekte Rechnung muss nicht unterschrieben werden, auch muss das Wort Rechnung nicht darauf zu finden sein.
Allerdings wird es meistens schon allein aus Gründen der eigenen Vorstellungen von Vollständigkeit erwähnt.
Die Rechnung kann Ihnen auch per E-Mail zugeschickt werden, wenn Sie damit einverstanden sind.
Allerdings ist dies nur einfach, wenn es sich bei dem freien Mitarbeiter um einen Kleinunternehmer handelt.
Ist das nicht der Fall, wird die Rechnung vom Finanzamt wegen des Vorsteuerabzugs nur dann anerkannt, wenn sie über eine Signatur verfügt.
Nur mit dieser elektronischen Signatur kann sichergestellt werden, dass es sich bei dem Dokument um ein echtes handelt, das auch nicht verfälscht wurde.


