Der Gewerbetreibende

Zusammenfassend könnte man sagen, dass jeder, der nicht als Freiberufler eingestuft wird oder in der Land- und Forstwirtschaft tätigt ist, dabei aber selbstständig arbeitet, ein Gewerbetreibender ist.



Die Tätigkeiten, die nicht im § 13 und im § 18 des Einkommenssteuergesetzes genannt sind, fallen unter die gewerblichen Tätigkeiten. Maßgeblich ist für sie der § 15 EStG.

Kriterien für eine gewerbliche Unternehmung sind also:

- Die Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt und ist somit auch nicht abhängig.

- Die Tätigkeit ist nachhaltig, das heißt, sie ist auf Dauer angelegt und wird nicht nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt.

- Die Tätigkeit muss einen Nutzen für die allgemeine Wirtschaft haben und sich an ein breites Publikum wenden. Der Kreis, derjenigen, die davon profitieren, darf nicht geschlossen sein.

- Die Tätigkeit muss den Sinn der Erzielung von Gewinn haben. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, liegt also ein Verlust vor, so ist auf Dauer nicht von einem Gewerbe zu sprechen.

- Die Tätigkeit wird nicht in der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt.
- Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit.

Unterschieden wird zwischen dem stehenden und dem wandernden Gewerbe, wobei das wandernde Gewerbe noch einmal in das Reisegewerbe und das Marktgewerbe aufgeteilt wird. Hauptsächlich beschränken sich die Unterschiede zwischen diesen Formen auf die Fragen der Genehmigung.

Gewerbeordnung und Gewerbeschein

Die Ausübung des Gewerbes unterliegt in Deutschland der Gewerbeordnung. Das bedeutet, dass jede gewerbliche Tätigkeit bei der Gemeinde an- und abgemeldet werden muss. Das wird auch als Gewerbeschein bezeichnet.

Der Beginn des Gewerbes ist aber nicht der Zeitpunkt, zu dem der Gewerbeschein beantragt wird, sondern der, an dem die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde.
Die Anmeldung muss unmittelbar darauf erfolgen, darf aber auch rückwirkend vorgenommen werden. Allerdings gibt es dabei bestimmte Fristen zu beachten.


Die Einkünfte, die ein Gewerbetreibender erzielt, müssen bei der Steuererklärung angegeben werden. Sie zählen zu den sieben Einkunftsarten und zu den so genannten Gewinneinkünften.

Gegenüber den Freiberuflern besteht ein enormer Unterschied in der steuerlichen Behandlung. -
Denn ein Gewerbetreibender muss zusätzlich Gewerbesteuern zahlen, nicht nur die üblichen Einkommenssteuern.
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn berechnet.