Einer der wichtigsten Belege: die Rechnung


Von vielen Selbstständigen wird das Thema Rechnung immer noch ein wenig stiefmütterlich behandelt.
Sicher, die Rechnung ist notwendig, damit eine Leistung abgerechnet werden kann und es gibt auch einige Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit die Rechnung tatsächlich rechtsgültig ist. Aber mal ehrlich – wer weiß denn schon genau, was wirklich in die Rechnung gehört mit Ausnahme der Leistung und des zu berechnenden Preises?

Rechnung und Buchführung sind unternehmerische Aufgaben

Das Thema der Buchführung, wozu die Rechnungslegung nun einmal zählt, ist ohnehin ein wenig unbeliebt und da ist es auch kein Wunder, dass so viele Selbstständige einen Rechnungsvordruck nutzen und das quasi blind.
Übrigens muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Erbringung der Leistung ausgestellt werden. Andernfalls kann sich Ihr Kunde ins Fäustchen lachen, denn er ist nicht mehr dazu verpflichtet, die von Ihnen geforderte Gegenleistung zu erbringen. Sprich – Sie gehen leer aus.

Noch einmal zum Inhalt der Rechnung

Sehr wichtig ist hierbei zum Beispiel die Ausweisung der Umsatzsteuer. Diese wird mit dem jeweiligen Prozentsatz und als Betrag ausgewiesen, so dass auf der Rechnung sowohl der Brutto- als auch der Nettobetrag ersichtlich sind.
Der Empfänger muss die Rechnung nicht begleichen, wenn sich darauf keine Umsatzsteuer befindet. Eine Ausnahme stellen hier die Rechnungen dar, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden. Sie dürfen gar keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen dies allerdings wiederum auf der Rechnung vermerken. Wenn sie die Umsatzsteuer dennoch ausweisen, sind sie verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen – umgekehrt dürfen sie aber keine Vorsteuer abziehen.

Wichtig zu wissen ist, dass für Leistungen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, nicht einmal eine Rechnung ausgestellt werden müsste. Empfehlenswert ist so eine Vorgehensweise aber nicht, denn schließlich ist eine Rechnung auch ein Nachweis, der für die eigene Übersicht in der Buchführung wichtig ist. Hier sollte sich jeder den bekannten Satz der Buchprüfer und Steuerfachleute zu Eigen machten: „Keine Buchung ohne Beleg!“.

Der Selbstständige hat keine Wahl: die Buchführung


Auch wenn sich das so mancher Selbstständige ein wenig anders vorstellt – die Buchführung ist Pflicht.

Wer als Kleinunternehmer gemeldet ist, muss zwar keine Bilanzierung vornehmen und auch keine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung vornehmen, eine formelle Buchführung muss er dennoch vornehmen.
Spätestens am Ende des Jahres, wenn die Steuererklärung anliegt, müssen die Einnahmen und die Ausgaben aufgeschlüsselt werden.
Sicher, hier kann der Kleinunternehmer auch vom pauschalen Abzug der Betriebsausgaben Gebrauch machen und erspart sich so den Nachweis einzelner Ausgabeposten.
Doch wer als Selbstständiger diese Regelung nicht nutzt, muss sich genauestens um die Buchführung kümmern.

Buchhaltungssoftware als Selbststständiger nutzen

Der Begriff der Buchführung selbst stammt noch aus einer Zeit, in der Kassen- und Kontenbücher geführt wurden und jede Geldbewegung mit der Hand aufgezeichnet werden musste.
Heute geschieht das natürlich ein wenig einfacher, indem eine Software genutzt wird.
Diese wird auf dem Rechner im Unternehmen installiert.

Möglich ist es inzwischen sogar, die Buchführung mehr oder weniger auszulagern. Von bestimmten Firmen wird dann eine Software bereit gestellt und die eigenen Daten werden dort auf dem Server gespeichert. Praktisch ist, dass dabei auch gleich viele andere Funktionen genutzt werden können, wie zum Beispiel das Erstellen einer Tendenz von Einnahmen oder Ausgaben.

Wer selbst mit der Buchführung nicht klar kommt, sollte sich entweder rasch mit diesem Thema auseinandersetzen oder sich einen Mitarbeiter suchen, der sich damit auskennt.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Selbstständiger rund alle drei Jahre für eine Überprüfung der Bücher durch das Finanzamt in Frage kommt. Schon aus diesem Grund ist es ratsam, generell auf eine exakte Buchführung zu achten. Natürlich ist diese Überprüfung nicht zwingend alle drei Jahre vorgesehen, wer aber Pech hat, ist tatsächlich ein einem Dreijahresrhythmus dabei.

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist überdies Bedingung, wenn ein Kredit bei der Bank beantragt werden soll. Diese überprüft schließlich genau die Geschäftsvorgänge, anders kann sie auch nicht entscheiden, ob jemand eine ausreichende Bonität vorweisen kann oder nicht.