Anmeldung eines Gewerbe

Diese Beiträge zum Thema Gewerbe anmelden könnten Sie auch noch interessieren:
- Wann das Gewerbe anmelden
- Unterlagen Gewerbeanmeldung
- Gewerbeanmeldung für Handwerker
- zulassungspflichtige /-freie Handwerke


Unterlagen für die Gewerbeanmeldung

Um die Gewerbeanmeldung durchführen zu können, werden verschiedene Unterlagen benötigt. Diese betreffen zum einen den Antragsteller direkt, zum anderen das Unternehmen.


Der Antragsteller muss seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen, damit seine Identität belegt werden kann.

Wenn nicht der Unternehmer selbst beim Gewerbeamt auftritt, so muss eine Vollmacht für den Antragsteller erteilt werden, die auch unterschrieben sein muss.

Hinzu kommen die verschiedenen Erlaubnisse, die je nach Branche vorab eingeholt werden mussten.

Das kann die Handwerkskarte sein, aber auch die Maklererlaubnis oder ähnliches.

Für einen ausländischen Staatsangehörigen gilt, dass er eine gültige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen muss, die von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt worden sein muss.


Diese Erlaubnis muss beinhalten, dass der Betreffende dazu berechtigt ist, ein selbstständiges Gewerbe zu führen.

Dies gilt in erster Linie für Ausländer, die nicht aus einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stammen.
Besteht ein begründeter Anlass, kann das Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

Unterlagen für das Unternehmen

Hinzu kommen die Unterlagen, die für das Unternehmen wichtig sind. Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, so muss der Nachweis über den Eintrag erbracht werden.
Das geschieht mit Hilfe eines Auszugs aus dem Handelsregister. Es kann auch sein, dass das Gewerbeamt eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt.

Ein Unternehmen, das in einem ausländischen Handelsregister geführt wird, muss ebenfalls die betreffenden Unterlagen zur Eintragung des Unternehmens vorlegen. Außerdem ist dafür eine deutsche Übersetzung notwendig, die auf eigene Kosten angefertigt werden muss, die aber in der Regel keiner Beglaubigung bedarf.

Ein ausländisches Unternehmen benötigt darüber hinaus eine inländische Anschrift sowie einen Inlandbevollmächtigten. Dieser muss eine entsprechende rechtsgültige Vollmacht auf Verlangen vorzeigen können.
Bei einer Gesellschaft muss der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden.

Anschriften des Antragstellers und Unternehmens

Falls die Anschrift des Antragstellers von der des Unternehmens abweichend ist, so muss das Bestehen des Betriebes unter der genannten Anschrift nachgewiesen werden.
Das kann durch Vorlage einer Bestätigung seitens des Vermieters geschehen, durch einen Mietvertrag oder einen rechtsgültigen Eigentumsnachweis.

Fehlen bei der Anmeldung Unterlagen, so dürfen diese in der Regel noch nachgereicht werden.
Allerdings verzögert sich dann das Verfahren zur Anmeldung, denn meist lassen die Sachbearbeiter den Vorgang unbearbeitet liegen, bis alle Unterlagen vollständig sind.

Es ist also im Interesse eines zügigen Ablaufs und damit eines reibungslosen Starts in die gewerbliche Selbstständigkeit, wenn alle nötigen Unterlagen und Nachweise vorab zusammengetragen werden und dann geschlossen eingereicht werden können.