Weitere Hinweise zur privaten Krankenversicherung
Dies dürfte Sie als Selbstständiger zum Thema private Krankenversicherung auch noch interessieren:
- Leistung der privaten Krankenkassen
- Tarife ambulante Behandlung
- Tarife stationäre Behandlung
- Tarife zahnärztliche Behandlung
- Standardtarif für Selbstständige
- Basistarif für Selbstständige
- Wechselmöglichkeit in Basistarif
- Selbstbeteiligung
Tarife für die stationäre Behandlung
Der privat versicherte Selbstständige hat die freie Wahl zwischen allen Krankenhäusern, egal, ob diese öffentlich oder privat sind.
Voraussetzung ist aber, dass die Krankenhäuser einer ständigen ärztlichen Leitung unterstehen.
Vergleichen Sie hier die Angebote der privaten Krankenversicherungen
Des Weiteren müssen sie über ausreichende technische und therapeutische Möglichkeiten verfügen sowie Krankengeschichten führen.
Kuren und Sanatoriumsbehandlung
Wichtig zu wissen für den versicherten Selbstständigen ist, dass er auch die so genannten gemischten Anstalten nutzen kann.
Diese Anstalten sind Einrichtungen, in denen zum einen die notwendige medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird, in denen aber auch Kuraufenthalte oder Sanatoriumsbehandlungen möglich sind. Vor der Nutzung dieser gemischten Anstalten muss der versicherte Selbstständige jedoch eine Einverständniserklärung von Seiten der privaten Krankenversicherung einholen.
Es kann jedoch sein, dass diese Erklärung einmal nicht vorliegt und dass die Behandlung dennoch von der Krankenversicherung übernommen wird.
Das gilt immer dann, wenn sich eindeutig belegen lässt, dass die Behandlung medizinisch notwendig war.
In dem Falle wird die Behandlung durchgeführt und dann wird überprüft, ob eine stationäre Heilbehandlung notwendig war und auch stattfand oder ob es sich lediglich um eine sanatorische Behandlung handelte.
Wurde die Behandlung in einer gemischten Anstalt durchgeführt und es lag keine Leistungszusage vor, so wird in der Regel nur das Tagegeld erstattet, das für den Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt anfiel.
Dieses Tagegeld muss allerdings auch wieder im Vertrag vereinbart worden sein. Leistungen, die darüber hinaus gingen, werden von der Versicherung nicht übernommen.


