Stundengrenze nebenberuflich selbstständig


Für jemanden, der nebenberuflich tätig sein möchte, gilt es verschiedene Grenzen einzuhalten.
Diese Grenzen beziehen sich auf die Stundenzahl.

Für Empfänger von Arbeitslosengeld I

Jemand, der Anspruch auf ALG I hat, darf nur bis maximal 14,9 Stunden arbeiten.

Nur dann gilt er nicht als hauptberuflich erwerbstätig und bekommt sein Arbeitslosengeld weiter.
Andernfalls verfällt der Anspruch auf diese Unterstützung.

Beachtet werden muss dabei unbedingt, dass auch die Zeiten, die für die Vor- und Nachbereitung der Tätigkeit benötigt werden, eingerechnet werden müssen.
So kann schnell eine höhere Anzahl an Stunden zusammenkommen.

Wer mehr als 15 Stunden arbeitet (genauer gesagt, ab 15 Stunden), verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hier wird auch keine anteilige Zahlung vorgenommen.


Für die Krankenversicherung

Stundengrenze nebenberuflich selbstständigDie Krankenversicherung erkennt eine nebenberufliche Tätigkeit als solche an, wenn nur bis zu 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.

Auch dann, wenn der größere Teil des Einkommens nicht aus der selbständigen Tätigkeit stammt, wird die Arbeit als nebenberuflich angesehen.

Wer jedoch über die genannte Grenze von 20 Stunden kommt oder wer einen Mitarbeiter beschäftigt, der nicht als geringfügig beschäftigt gilt, muss mit einer saftigen Erhöhung der Beiträge rechnen.

Denn dann gilt der Betreffende als hauptberuflich selbstständig und muss die entsprechenden Beiträge zahlen.

Für das Elterngeld

Wer Elterngeld bezieht, darf bis maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.


Die Höhe des Verdienstes spielt nur insofern eine Rolle, als dass sie den Anspruch auf das Elterngeld schmälert.

Gänzlich einbehalten wird es erst, wenn die 30 Stunden pro Woche überschritten werden und wenn der Betreffende mehr als 2700 Euro im Monat verdient.
Dann liegt das Hauptaugenmerk nicht mehr auf der Erziehung des Kindes, sondern auf dem Geldverdienen und das unterstützt der Staat dann nicht.


Für Antragsteller auf den Gründungszuschuss

Wer den Gründungszuschuss beantragen will, muss mindestens einen Tag lang arbeitslos gewesen sein.


Nur dann entsteht der Anspruch auf den Gründungszuschuss überhaupt.
Zudem muss der Restanspruch auf 150 Tage Arbeitslosengeld I noch vorhanden sein. Sind hier weniger Tage anzurechnen, besteht ebenfalls kein Anspruch auf den Gründungszuschuss.

Wichtig ist es, diese Grenzen zu kennen und sich an sie zu halten, denn ein Überschreiten kann enorme finanzielle Einbußen zur Folge haben – Beispiel Gründungszuschuss oder Krankenkassenbeitrag.
Der nebenberuflich Selbständige sollte sich hier eingehend informieren.