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Einen Mitarbeiter für das Unternehmen einstellen


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Kündigung des Mitarbeiters


Wenn Sie als Selbstständiger mit der Arbeit des Mitarbeiters nicht zufrieden sind, kann es sein, dass eine Kündigung ansteht.

Auch, wenn Ihr Unternehmen sich plötzlich nicht mehr im Aufwind befindet und die Aufträge ausbleiben, Sie also die Mitarbeiter auf Dauer nicht mehr bezahlen können, ist die Kündigung unumgänglich.

Unterschieden wird in eine ordentliche Kündigung, bei der die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden, eine außerordentliche, fristlose Kündigung und die Änderungskündigung.
Die letztgenannte Variante kommt immer dann in Frage, wenn es um eine Änderung der Arbeitsbedingungen geht, zum Beispiel eine Änderung des Arbeitsortes oder der Höhe des Gehaltes.

Die außerordentliche Kündigung wird nur ausgesprochen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel eine Straftat oder eine Tätlichkeit.

Kündigung des MitarbeitersDie ordentliche Kündigung kann betriebsbedingt ausgesprochen werden.

Für Kleinunternehmen gilt, dass hier das Kündigungsschutzgesetz zu beachten ist, wenn mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind.

Ansonsten muss wenigstens auf den besonderen Kündigungsschutz geachtet werden, der zum Beispiel besagt, dass einer Schwangeren nicht gekündigt werden darf.

Endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer Befristung während der Schwangerschaft, so ist dies rechtens und es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.

Bei Kündigung eines Mitarbeites muss keine Abfindung gezahlt werden

Auf eine Abfindung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch.
Meist wird einer solchen zugestimmt, wenn es bereits zur Klage kam und auf diesem Wege eine gütliche Einigung angestrebt werden soll.

Viele Arbeitgeber und selbstständige Unternehmer bieten die Abfindung auch an, wenn die Kündigung nicht in der Leistung des Mitarbeiters begründet war, sondern betriebsbedingt ausgesprochen wurde.
Die Kündigung kann übrigens auch während einer Krankheit ausgeschrieben werden, hier gibt es immer noch den Irrtum, dass dies angeblich nicht möglich sei.

Für Selbstständige, die weniger als 10 Mitarbeiter haben, gelten besondere Kündigungsfristen

Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter, so beträgt die Kündigungsfrist in den ersten zwei Jahren nach der Anstellung vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.

Ab dem dritten Beschäftigungsjahr gelten verlängerte Kündigungsfristen, meist sind es mindestens drei Monate. Die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigung des Mitarbeiters von 20 Jahren oder mehr beträgt üblicherweise sieben Monate. Bei einer zehnjährigen Beschäftigung sind es vier Monate.

Möglich ist auch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages, dann sind keine Kündigungsfristen zu beachten. Dieser Aufhebungsvertrag setzt aber ein beiderseitiges Einverständnis voraus und ist auch dann zu vereinbaren, wenn der besondere Kündigungsschutz Anwendung finden würde..