Infos für Gewerbetreibende
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Gewerbe oder freier Beruf
Als Gewerbe gilt jede Unternehmung, die selbstständig ausgeübt wird und nicht abhängig ist, dazu aber auch nicht als freiberuflich eingestuft werden kann.
Die Tätigkeit muss nachhaltig sein und auf Dauer der Erbringung von Gewinnen gewidmet.
Außerdem muss sie dem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dienen und sich dabei einem breiten Kundenpublikum zuwenden. Außerdem darf die Tätigkeit nicht in der Land- und Forstwirtschaft angesiedelt sein.
Als Freiberufler hingegen gilt jeder, der eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit ausübt.
Recht einfach ist die Zuordnung als Freiberufler oder Gewerbetreibender, wenn man sich einmal die Liste der so genannten Katalogberufe im Einkommenssteuergesetz ansieht.
Hier sind alle freiberuflichen Tätigkeiten aufgezählt, bei denen es bei der Zuordnung seitens des Finanzamtes auch zu keinerlei Problemen kommt.
Hinzu kommen die katalogähnlichen Berufe, das sind solche, die in ihren Merkmalen den Katalogberufen stark ähnlich sind.
Zuletzt seien noch die Tätigkeitsberufe genannt.
Es kann sein, dass bei der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit Details erläutert werden müssen, die die Zuordnung zur Freiberuflichkeit erleichtern. Kennzeichnend ist immer, dass eine Leistung persönlich erbracht werden muss und zwar unter Nutzung der eigenen schöpferischen Kraft und Kreativität.
Für den Freiberufler werden besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt, die er in der Ausbildung erworben haben soll.
Allerdings ist es auch möglich, Mitarbeiter zu beschäftigen, es muss nur immer noch deutlich werden, dass die Verantwortung und das „letzte Wort“ immer bei demjenigen liegen, der sich als Freiberufler angemeldet hat. Entscheidet das Finanzamt, dass es sich nicht um eine Freie Tätigkeit handelt, so muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Mischung aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
Möglich ist auch eine Mischung aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Diese sollen dann auch steuerlich getrennt voneinander geführt werden. Das geschieht durch die getrennten Buchführungen und die getrennte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben für jeden Berufszweig.Auch die Konten sollen getrennt geführt werden. Falls das möglich ist, sollten zudem getrennte Räumlichkeiten für die einzelnen Tätigkeiten genutzt werden.
Beide Tätigkeiten sollten unter einem anderen Namen firmieren. Nun kann es aber sein, dass beide Tätigkeiten miteinander untrennbar verwoben sind. Dann stuft das Finanzamt sie in der Regel als gewerblich ein.
Die Anmeldung beim Gewerbeamt wird damit nötig. Die Vorteile, die der Freiberuflerstatus in Bezug auf die Steuern aber mit sich gebracht hätte, gehen dann wieder verloren.


